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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. August 2013 (725 12 186) Unfallversicherung Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft verneint; Prüfung, ob aufgrund Missbräuchlichkeit von der Überweisung ans zuständige Gericht abzusehen ist; Überweisungspflicht bejaht Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen AXA Versicherungen AG , General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Antoine F. Goetschel, Rechtsanwalt, Krepper Knecht Partner, Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich Betreff Leistungen A. Für die Folgen des Ereignisses vom 23. März 1991 sprach die AXA Versicherungen AG (AXA) A. mit Verfügung vom 22. August 1994 eine Integritätsentschädigung im Umfang von 60 % und eine UVG-Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Nachdem der Versicherte im April 1997 in Untersuchungshaft gesetzt worden war, sistierte die AXA die Invalidenrente ab dem darauffolgenden Monat. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 hob die AXA die Invalidenrente unter Berufung auf Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inhaftierung auf mit der Begründung, die Strafuntersuchung habe erhebliche Zweifel am Unfallereignis und dessen Folgen zutage gefördert. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 bestätigte die AXA die Verfügung. Die dagegen von A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons B. eingereichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit an die AXA zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Renten-anspruch neu verfüge. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht ab dem 1. Mai 1997 erneut, da gestützt auf ein medizinisches Gutachten der Gutachterstelle C. erstellt sei, dass der Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten kognitiven, psychischen und verhaltensauffälligen Auffälligkeiten bzw. den geklagten Beschwerden und dem versicherten Ereignis spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012 ab. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch seine Ehefrau D. , mit Eingabe vom 4. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass auf das Gutachten der Gutachterstelle C. nicht abgestellt werden könne, da es nicht beweiskräftig sei. Anlässlich des Unfalles vom 23. März 1991 sei es zu einer Hirnverletzung gekommen, deren Folgen noch heute präsent seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie das Akteneinsichtsrecht verweigert habe. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtskonsulent Kavan Samarasinghe, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der Akten einstweilen abzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, mittels amtlicher Dokumente nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft gehabt habe. Nach der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts sei der Beschwerdegegnerin eine neue Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der Akten einzuräumen. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um 30 Tage zu erstrecken. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass nicht sicher sei, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft genommen habe. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sei daher zweifelhaft. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Markus Schmid mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einräumung eines Replikrechts. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte Dr. Antoine F. Goetschel mit, dass er die Beschwerdegegnerin vertrete und hielt im Übrigen an den mit Eingabe vom 23. Juli 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Beschwerdeverfahren vom Instruktionsrichter vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. G. Mit Eingabe vom 16. August 2012 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht seinen Niederlassungsausweis der Gemeinde E. vom 4. April 2012 zu. Daraus ergebe sich, dass er am 14. März 2012 von der Stadt F. nach E. zugezogen sei. H. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte das Kantonsgericht bei der Stadt F. eine Adressauskunft ein. Zudem wurde die Kantonspolizei Basel-Landschaft damit beauftragt, die notwendigen Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers vorzunehmen und die Ergebnisse der Abklärungen schriftlich mitzuteilen. Am 10. Dezember 2012 erstattete die Polizei Basel-Landschaft ihren Bericht zu den Wohnsitzabklärungen. I. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerde sei ausserdem wegen rechtsmissbräuchlicher Anrufung eines unzuständigen Gerichts nicht an das zuständige Versicherungsgericht weiterzuleiten. Zudem seien dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2013, seine Ehefrau D. sei als Zeugin zu befragen. Mit Eingabe vom 27. März 2013 schliesslich beantragte die Beschwerdegegnerin, G. und Wachtmeister H. seien als Zeugen zu befragen. J. An der am 20. August 2013 durchgeführten Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin teil. Dabei hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem wurden G. als Zeugin und D. als Auskunftsperson zum Sachverhalt befragt. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Schriften und an der heutigen Parteiverhandlung wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst einem tauglichen Anfechtungsobjekt, der Legitimation, der Beschwer und der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde insbesondere die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz. 1.2 Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, sieht vor, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde massgebend. Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug an das zuständige Versicherungsgericht. 1.3 Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. Zwischen den Parteien ist dabei umstritten, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 örtlich zuständig ist. 2.1 Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn an (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Dieser befindet sich an dem Ort, wo sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich somit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der versicherten Person. Er befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – d.h. im Sinne von "bis auf Weiteres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten; so etwa bei Ehegatten, die sich infolge faktischer Trennung nicht mehr regelmässig sehen. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, P 21/04, E. 4.1.1 und vom 2. August 2005, K 34/04, mit zahlreichen Hinweisen). Verlässt eine Person ihren Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, sie habe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz begründet; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013, 9C_293/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Art. 23 Abs. 2 ZGB schreibt zudem vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB schliesslich bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. 2.2.1 Streitig und zu prüfen ist, wo der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Das Gericht hat seinem Entscheid die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zugrunde zu legen. Diese zeigen sich aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Personen. 2.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Email des Krankenversicherers zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch im Kanton B. obligatorisch krankenversichert gewesen und am 12. Juli 2012 beim Krankenversicherer immer noch in F. gemeldet war (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2012). Aus dem Niederlassungsausweis der Gemeinde E. vom 4. April 2012, den der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 einreichte, geht hervor, dass er am 14. März 2012 von F. nach E. zugezogen ist. Auch das Einwohneramt der Stadt F. bestätigte am 3. September 2012 anlässlich einer Adressauskunft, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2012 von F. nach E. weggezogen sei. Sodann liegen zwei verschiedene Mietverträge vor. Aus dem Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z. GmbH vom 4. Mai 2009 geht hervor, dass die Z. GmbH dem Beschwerdeführer die Räumlichkeiten in I. ab dem 1. Mai 2009 für Fr. 1'110.-- inkl. Nebenkosten pro Monat vermietet hat (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Juli 2012). Zudem reichte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 14. März 2012 betreffend das möblierte Zimmer in E. ein (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012). Dem Mietvertrag kann entnommen werden, dass der Mietbeginn per 14. März 2012 vereinbart wurde und der Mietzins Fr. 100.-- (ohne Nebenkosten) beträgt. Weiter liegt ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der X. AG in F. vom 28. März 2012 bei den Akten. In diesem Dokument ist der Beschwerdeführer mit der Adresse F. verzeichnet (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Juli 2012). Ebenfalls geht aus den Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hervor, dass die Police der S. Versicherungen AG dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 an die Adresse in F. zugestellt wurde. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung beauftragte das Kantonsgericht die Polizei Basel-Landschaft, Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers vor Ort durchzuführen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2012). Daraus geht hervor, dass das Zimmer, das der Beschwerdeführer in E. im Einfamilienhaus der Familie G. bewohne, der Vermieterfamilie gleichzeitig als Büro diene. In diesem Zimmer befänden sich ein Bettsofa und ein Koffer mit den Kleidern des Beschwerdeführers. Mit Ausnahme der Küche und des Badezimmers beanspruche der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Vermieterin keine weiteren Räumlichkeiten. Weiter habe die Vermieterin erklärt, dass sich der Beschwerdeführer höchstens ein- bis zweimal im Monat, meistens über das Wochenende, in E. aufhalte. Daneben wohne er hauptsächlich in I. , wo auch seine Ehefrau zuhause sei. 2.2.3 Die Befragung von D. und G. , Vermieterin des Beschwerdeführers in E. , haben das Ergebnis der polizeilichen Sachverhaltsabklärung bestätigt. G. erklärte, dass das Büro die Grösse eines durchschnittlichen Zimmers habe und weiterhin auch von ihnen benutzt werde. Ausser dem Koffer mit den Kleidern befänden sich zudem auch Bücher und Schreibunterlagen des Beschwerdeführers in diesem Zimmer. Er müsse sich vor einem Aufenthalt nicht anmelden. D. gab zur Auskunft, dass das Ehepaar seit der Eheschliessung örtlich getrennt lebe, sich aber beinahe täglich bei der Arbeit sehe. Der Beschwerdeführer fahre von seiner Wohnung bei der Z. GmbH in I. zur Arbeit nach F. . Er arbeite jeden Tag in der Praxis in F. als Tierarzt. In seiner Freizeit arbeite er an seinen Publikationen, lese, treibe Sport in F. oder in I. . Bei der Wohnung in I. handle es sich um eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Dusche und WC zu einem Mietpreis von Fr. 1'110.-- pro Monat. 2.2.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme zur polizeilichen Wohnsitzabklärung vom 20. Februar 2013 zusammenfassend fest, dass ihm seine Ehefrau, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, einen kleinen Nebenraum in der von ihr geführten Firma Z. GmbH zur Verfügung gestellt habe, damit er dort wohnen könne. Wegen des grossen Medieninteresses, welches das Strafverfahren erfahren habe, sei es ihm nicht möglich, dauerhaft in der Umgebung von B. zu wohnen. Aus diesem Grund sei die Anmeldung in E. erfolgt. Während der Woche halte er sich in I. auf, wo er auch als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Mindestens einmal pro Monat reise er nach T. , wo er seine Mutter besuche. Die übrigen Wochenenden verbringe er in E. . In der Firma Z. GmbH arbeite er zu ca. 10-20 % als Tierarzt. Im Übrigen sei er daran, eine adäquate Wohnung in E. zu finden. An der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer überdies aus, dass er so oft wie möglich bei seiner Mutter in T sein möchte. Er habe aufgrund der Geschichte, die vor 17 Jahren passiert sei, weder Freunde in F. noch in E. , habe aber eine tiefe Beziehung zur Mutter seiner Ehefrau, die in R. lebe. 2.3.1. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in E. neuen Wohnsitz begründet hat, ist fraglich, ob die erste der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Begründung eines neuen Wohnsitzes – die physische Anwesenheit – bejaht werden kann. Denn auf Grund der Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Vermieterin steht fest, dass er sich im Jahr 2012 höchstens ein- bis zweimal pro Monat in E. aufgehalten hat. Unter der Woche wohnt der Beschwerdeführer bis heute in I. und arbeitet als Tierarzt in einer Praxis in F. . Es ist daher festzustellen, dass die physische Präsenz in E. , die es braucht, um die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes von F. nach E. nach aussen hin kundzutun, im Jahr 2012 äusserst gering war. 2.3.2. Auch das subjektive Element, die Absicht des dauernden Verbleibens, bedarf der näheren Prüfung. Der Beschwerdeführer arbeitet bis heute jeden Tag als Tierarzt in F Selbst wenn er die Absicht hegt, seine berufliche Tätigkeit – auch unter der Berücksichtigung, dass der Kanton Basel-Landschaft keine Altersbeschränkung der Praxisbewilligungen kennt – längerfristig im Kanton Basel-Landschaft auszuüben, ist festzustellen, dass sich seine beruflichen Interessen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in F. befanden. Auch die familiären Interessen und Bindungen des Beschwerdeführers liegen nach wie vor im Kanton B. . Seine Ehefrau, mit der er – obwohl seit der Eheschliessung räumlich getrennt lebend – eine intakte Beziehung führt und mit der er ein Geschäft betreibt, wohnt in I. . Das Ehepaar sieht sich, ausser an den Wochenenden, täglich. Zudem besteht ein guter Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Schwiegermutter, die ebenfalls in der Region B. lebt. Die für Aussenstehende wahrnehmbaren Interessen des Beschwerdeführers sind somit nach wie vor am stärksten im Kanton B. lokalisiert. 2.3.3 Die massgebenden gesamten äusseren Lebensumstände, wie sie sich aus den Akten zeigen und heute an der Parteiverhandlung geschildert worden sind, lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Kanton B. beibehalten hat und E. (noch) nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist in E.
– selbst wenn er regelmässig jedes zweite Wochenende dort verbringen würde – zu wenig präsent. Der Aufenthalt in E. dient ihm zur Erholung am Wochenende, vergleichbar in etwa mit dem Aufenthalt in einem Wochenendhaus. Nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer seine Schriften am 14. März 2012 in E. hinterlegt hat und im Kanton B. lediglich als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Auch der Umstand, dass er in E. über ein Zimmer verfügt und mit dem Vermieterehepaar seit Jahren befreundet ist, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Umstände, die den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, in einen anderen Kanton zu ziehen, sind zwar nachvollziehbar, für die vorliegende Beurteilung aber nicht ausschlaggebend. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher im Kanton Basel-Landschaft gearbeitet hat, lässt sich nichts für die Wohnsitzbestimmung im heutigen Zeitpunkt gewinnen. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung am 4. Juni 2012 im Kanton Basel-Landschaft keinen Wohnsitz hatte. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde Frist wahrend an das zuständige Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2013 unter anderem, dass die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlicher Anrufung eines unzuständigen Gerichts nicht an das zuständige Versicherungsgericht weiterzuleiten sei. In der Begründung führte sie aus, dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des baldigen Erlasses des Einspracheentscheids seine Schriften von F. nach E. transferiert habe, um mit Blick auf dieses Verfahren in Baselland einen fiktiven Wohnsitz und damit einhergehend einen Gerichtsstand zu begründen. Art. 58 Abs. 3 ATSG gewähre nur dem gutgläubigen, unabsichtlich Irrenden eine Rechtswohltat, für den rechtsmissbräuchlich Handelnden gelte dies nicht. Der Beschwerdeführer führte dazu an der heutigen Parteiverhandlung aus, dass die Begründung eines anderen als den Gerichtsstand im Kanton B. nicht der Grund für den Wohnsitzwechsel gewesen sei, sondern dass er Ruhe gesucht habe in der ihm von früher bekannten Gegend im Kanton Basel-Landschaft. Zudem sei es seine Absicht, im Kanton Basel-Landschaft eine Tierarztpraxis zu betreiben. Der Kanton Basel-Landschaft kenne im Gegensatz zum Kanton B. (Alter 70 Jahre) keine Altersbeschränkung zur Führung einer tierärztlichen Praxis. 3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht weiterzuleiten. Die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht ist insbesondere im Zusammenhang mit der Fristwahrung und der Rechtshängigkeit von Bedeutung ( Alfred Kölz / Jürg Bossart / Martin Röhl , VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 32 zu § 5). So sieht Art. 39 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG auch im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht zur Anwendung gelangt, vor, dass eine Frist gewahrt wird, wenn die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Bei diesem allgemeinen prozessualen Grundsatz geht es darum, die rechtsuchende Person nicht ohne zwingenden Grund um die Beurteilung ihres Anliegens durch die zuständige Instanz zu bringen, denn die Gefahr eines Fristversäumnisses kann so gebannt werden ( Alfred Kölz / Jürg Bossart / Martin Röhl , a.a.O., N 32 und N 37 zu § 5). Die Weiterleitungspflicht ist aber nicht in jedem Fall von der unzuständigen Behörde zu befolgen. Sie entfällt, wenn das Verhalten der Partei rechtsmissbräuchlich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012, 5A_421/2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 111 V 406 E. 2). Dies ist namentlich der Fall, wenn gleichlautende Eingaben an mehrere Behörden gerichtet werden, von denen eine zuständig ist oder wenn sich die Partei der Unzuständigkeit der von ihr angerufenen Behörde bewusst ist, aber gleichwohl an diese gelangt. Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz ( Alfred Kölz / Jürg Bossart / Martin Röhl , a.a.O., N 35 zu § 5). 3.3 Die Beschwerdegegnerin beruft sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012 (5A_42/2012). In diesem Urteil wusste die beschwerdeführende Partei, dass die von ihr angerufene Instanz unzuständig war. Sie begründete ihre bei der unzuständigen Instanz eingereichte Beschwerde damit, dass die eigentlich zuständige Instanz Entscheide gefällt habe, mit denen sie unzufrieden gewesen sei. Diese Konstellation kann mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht verglichen werden, denn der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an die seines Erachtens örtlich zuständige Behörde eingereicht. Nachdem er sich am 12. März 2012 beim Einwohneramt der Stadt F. abgemeldet und per 14. März 2012 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E. angemeldet hatte, machte er das, was in den Augen von rechtlich nicht versierten Personen wohl als die richtige Vorgehensweise betrachtet wird, nämlich die Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons einzureichen, wo man angemeldet ist und seine Schriften hinterlegt hat. Dass diese Vorgehensweise offensichtlich falsch gewesen sein soll, kann nicht behauptet werden. Denn die Beantwortung der Frage des Wohnsitzes und damit einhergehend des Lebensmittelpunktes kann unter Umständen schwierig sein. Dies zeigen auch die umfangreichen Abklärungen im vorliegenden Fall. Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin unterstellte Absicht, er wolle sich der Gerichtsbarkeit des Kantons B. entziehen, ist ebenfalls nicht erstellt. Der Beschwerdeführer bringt glaubwürdig nachvollziehbare Gründe vor, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Basel-Landschaft verlegen wollte. Zudem steht gestützt auf die Befragung von G. fest, dass die Schriftenhinterlegung bei der Gemeinde E. explizit auf ihren Wunsch hin erfolgt ist. Wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht gereicht hat, rechtlich einen neuen Wohnsitz zu begründen, so kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein absichtliches Hinwegsehen über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist darin nicht zu erblicken. Ob ein Verhalten, das darin besteht, im Hinblick auf ein sozialversicherungsrechtliches Gerichtsverfahren einen neuen Wohnsitz zu begründen, rechtsmissbräuchlich ist, ist zudem äusserst zweifelhaft, jedenfalls solange die betroffene Person glaubt, es handle sich um das zuständige Gericht. Grundsätzlich sind nämlich die Umstände, weshalb jemand seinen Wohnsitz an einen bestimmten Ort verlegt, unerheblich. So kann einer Person, welche um an einem anderen Ort eine Scheidungsklage einzureichen, ihren effektiven Lebensmittelpunkt dauernd dorthin verlegt, nicht entgegengehalten werden, sie hätte bloss Aufenthalt zu einem Sonderzweck, welcher keinen neuen Wohnsitz begründen würde (vgl. Daniel Staehelin , Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl., Art. 23 N 24 i.V. mit N 7). Aus diesem Grund könnte dem Beschwerdeführer eine Verlegung des Wohnsitzes im Hinblick auf die Begründung einer neuen, allenfalls als vorteilhafter angesehenen gerichtlichen Zuständigkeit – was, wie bereits gesagt, nicht im Geringsten erstellt ist –, nicht zum Nachteil gereichen. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers und damit ein Grund, um ausnahmsweise von der Überweisungspflicht abzusehen, liegen nicht vor. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom 4. Juni 2012 mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten ist. Da keine Gründe vorliegen, die gegen die Überweisung der Angelegenheit an das zuständige Sozialversicherungsgericht sprechen, werden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens –der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren, es sei auf seine Beschwerde einzutreten, unterlegen – steht ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu. 5.2.1 Mit Beschwerde vom 4. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 VPO wird die Beschwerde führende Person, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten der Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. 5.2.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 205 f. E. 3b und 124 I 2 f. E. 2a, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 8C_665/2011 und 8C_666/2011, E. 8.1). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung der Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich vor. Die familienrechtliche Verpflichtung zur Bevorschussung von Prozesskosten des anderen Ehegatten gilt grundsätzlich auch bei Getrenntleben. In einem solchen Fall ist jedoch eine Einzelrechnung vorzunehmen und zunächst nur das Vermögen und das Einkommen der gesuchstellenden Person selbst sowie deren eigener Bedarf zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des anderen Ehegatten hinzuzurechnen, den dieser entbehren kann, ohne selber prozessarm zu werden (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 8C_665/2011 und 8C_666/2011, E. 8.1). 5.2.3 Vorliegend ist gestützt auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Juni 2012 sowie der damit eingereichten Unterlagen offensichtlich, dass die monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'378.-- (Erwerbseinkommen Fr. 300.-- + AHV-Rente von Fr. 2004.-- + Prämienverbilligung von Fr. 74.--) bei monatlichen Ausgaben von rund Fr. 3'182.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.-- + Erweiterung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags von Fr. 180.-- + Wohnungsmiete in I. von Fr. 1'110.-- + Krankenkassenprämien von Fr. 267.80 + Hausrat/Haftpflichtversicherung von Fr. 24.40 + Abzahlung von Schulden im Umfang von Fr. 300.-- und Steuern von Fr. 100.--) nicht zur Finanzierung des Prozesses ausreichen. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege sowie die entsprechenden Belege dazu ein. Nach Durchführung der Bedarfsrechnung ergibt sich bei monatlichen Einnahmen von Fr. 8'904.-- (Erwerbseinkommen von Fr. 7'000.-- + Kindereinkommen von Fr. 1'904.--) und monatlichen Ausgaben von Fr. 7'803.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.-- + Grundbetrag von zwei Kindern von insgesamt Fr. 1'200.-- + Erweiterung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags von Fr. 360.-- + Hausmiete von Fr. 3'100.-- + Krankenkassenprämien [abzgl. Prämienvergünstigung von Fr. 163.--] von insgesamt Fr. 494.20 + ÖV-Abo von Fr. 124.50 + Berufsauslagen von Fr. 324.50 + Steuern von Fr. 1'000.--) ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1000.--. Daneben weist die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ihrem Gesuch ein verfügbares Vermögen von Fr. 74'127.--aus. Nach Abzug eines angemessenen Notgroschens von Fr. 25'000.-- betragen die frei verfügbaren Mittel rund Fr. 49'000.--. Damit ist es ihr zuzumuten, diese liquiden Mittel zur Finanzierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes zu verwenden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist unter diesen Umständen abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.